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Weihnachtsfeiern und Arbeitsrecht

Weihnachtsfeiern und Arbeitsrecht

Weihnachten ist die Zeit der Besinnlichkeit. Auch in diesem Jahre organisieren Unternehmen und Betriebe Weihnachtsfeiern für ihre Belegschaft.

Hier einige Punkte worauf man achten sollte.
1. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers jedes Jahr eine Weihnachtsfeier zu organisieren besteht nicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit auf seine Kosten Weihnachtsfeiern durchgeführt hat.
2. Eine Pflicht des Arbeitnehmers an einer Weihnachtsfeier teilzunehmen besteht nicht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht dazu verpflichten, außerhalb der üblichen Arbeitszeit an einer Weihnachtsfeier teilzunehmen. Findet die Weihnachtsfeier aber während der Arbeitszeit statt, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen.
3. Einen Vergütungsanspruch für die Zeit bei der Weihnachtsfeier, die außerhalb der Arbeitszeit liegt, besteht nicht.
4. Gemäß dem Allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der willkürliche Ausschluss von Arbeitnehmern seitens des Arbeitgebers ausgeschlossen.
5. Wer aufgrund der Weihnachtsfeier zu spät zur Arbeit kommt, kann das Feiern nicht als Entschuldigungsgrund gelten lassen. Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht verpflichtet, pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen. Unpünktlichkeit ist eine Verletzung der Vertragsleistung die bei Wiederholungen zur Kündigung führen kann.
6. Fehlverhalten bei Weihnachtsfeiern können Konsequenzen haben. Bei Weihnachtsfeiern bleiben die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten bestehen. Grobe Beleidigung und sexuelle Belästigungen können dazu führen, dass der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen kann.

Oktay Uzun
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-

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